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    Neuerung

    Gemeindebriefe ab in die Bibliothek

    Mit dem Jahreswechsel ist manches neu. Eine Neuerung betrifft die Gemeindebriefe. Sie unterliegen einer Ablieferungspflicht an die Deutsche Nationalbibliothek. Die Kirchengemeinden werden gebeten, ihre Gemeindebrief-Ausgaben an die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) zu senden.

    Als „Gedächtnis der Nation“ sammelt die Deutsche Nationalbibliothek bereits seit 1913 an ihren Standorten Leipzig und Frankfurt in Deutschland veröffentlichte Medienwerke aller Art. Zum 1. Januar 2021 hatte diese öffentliche Einrichtung ihre „Erläuterungen zum Sammlungsaufbau“ näher spezifiziert.

    Auf der Website der DNB heißt es: „Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.“ Für Kirchengemeinden ist insbesondere eine Änderung von Bedeutung, mit der eine Erweiterung der Abgabepflicht von Gemeindebriefen einhergeht.

    Ablieferungspflicht gesetzlich vorgegeben

    Gedruckte Gemeindebriefe unterliegen grundsätzlich der Ablieferungspflicht, die im Hessischen Presserecht §9 festgesetzt ist. Eine Ausnahme gibt es, wenn Gemeindebriefe in einer Auflage unter 25 Exemplaren erscheinen und/oder sie inhaltlich nicht über Termine oder Veranstaltungshinweise hinaus gehen (z.B. Gottesdienstordnung). Dann entfällt die Ablieferungspflicht. Damit sind die Herausgeber der meisten Gemeindebriefen und Gemeinde-Magazinen nun eindeutig in der Pflicht, zwei gedruckte Exemplare jeder erschienenen Ausgabe unaufgefordert und unmittelbar nach Erscheinen an beiden Standorten der DNB abzuliefern.

    Auf diese Änderung der Rechtsgrundlagen für die Abgabe von Veröffentlichungen an die DNB informiert ein im Oktober 2023 gemeinsam herausgegebenes Merkblatt der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), der EKD und der DNB. Einzelheiten – insbesondere die Ausnahmen von der Ablieferungspflicht – können dem Merkblatt entnommen werden.

    Die Deutsche Nationalbibliothek hat einen Sammelauftrag, dieser Sammelauftrag und die Pflicht zur Ablieferung sind gesetzlich festgelegt. Wird der Ablieferungspflicht nicht nachgekommen, ist die DNB zur Mahnung berechtigt. Bleibt das Mahnverfahren erfolglos, kann die Deutsche Nationalbibliothek das Medienwerk auf anderem Weg erwerben und dem Ablieferungspflichtigen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Sollte dieser Weg nicht erfolgreich sein, kann die DNB ein Zwangsgeldverfahren eröffnen.

     

    » Weitere Informationen finden Sie unter www.ekd.de/DNB.

    Die Adresse der Deutschen Nationalbibliothek:

    Deutsche Nationalbibliothek
    Adickesallee 1
    60322 Frankfurt am Main

     

     

     

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